FaGe EFZ

Im Qualifikationsverfahren FaGe EFZ wird nachgewiesen, dass die im Bildungsplan definierten Handlungskompetenzen erworben sind. Die zu prüfende Person muss fähig sein, im Rahmen des beruflichen Alltags geforderte Tätigkeiten und Situationen fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.


Die Bildungsverordnung, Bildungsplan und die Ausführungsbestimmungen bilden die Grundlage für die IPA (Individuelle Praktische Arbeit) und die Berufskenntnisse.

Das Qualifikationsverfahren besteht aus der IPA, der schriftlichen Berufskenntnisprüfung sowie der Prüfung in Allgemeinbildung. Die Prüfungen finden im letzten Semester der Ausbildung statt.

IPA (Individuelle Praktische Arbeit)

Die IPA wird im Betrieb durchgeführt. Sie muss mit der Note 4.0 oder mehr abgeschlossen werden, ansonsten ist das Qualifikationsverfahren nicht bestanden.
Die IPA dauert 4 – 6 Stunden. Während dieser Zeit müssen die Kandidatinnen/Kandidaten komplexe Aufgabenstellungen erfüllen. Die Prüfungszeit wird wie folgt aufgeteilt:

Aufgabe Dauer
Ausführung, Resultat und
Dokumentation der Arbeit
3h 20 Minuten bis 5h 20 Minuten
Präsentation 10 Minuten
Fachgespräch 30 Minuten

Der Betrieb stellt die nötige Infrastruktur (EDV Arbeitsplatz, Räume etc.) sowie die zeitlichen Ressourcen für die Kandidatinnen/Kandidaten und die verantwortliche Fachkraft zur Verfügung.

Die OdA GS SG AR AI FL bietet jährlich ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot für die verantwortliche Fachkraft an.

Berufskundeprüfung (BK Prüfung, schriftlich)

Die Berufskenntnisse werden schriftlich geprüft. Die Berufskundeprüfung findet am ersten Arbeitstag der KW 23 statt.

Teil 1

Teil 2

Teil 3
60 Minuten

60 Minuten

60 Minuten

Versorgungsneutral; im Zentrum steht eine Klientensituation und die zu meisternden Handlungskompetenzbereiche. Dieser Qualifikationsbereich umfasst alle Handlungskompetenzen.

Allgemeinbildung (ABU)

Die Abschlussprüfung in Allgemeinbildung wird an der Berufsfachschule durchgeführt. Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Bestehensnorm, Notenberechnung, Gewichtung

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn die IPA mit der Note 4.0 oder mehr bewertet wird und wenn die Gesamtnote im Durchschnitt die Note 4.0 oder mehr ergibt.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. Praktische Arbeit: 30%
b. Berufskenntnisse: 30%
c. Allgemeinbildung: 20%
d. Erfahrungsnote: 20%

PkOrg

Im Kanton St.Gallen, beiden Appenzell und dem Fürstentum Liechtenstein wird das Qualifikationsverfahren über eine internetbasierte Plattform organisiert. Alle im QV involvierten Personen erhalten einen persönlichen Zugang zum PkOrg. Daher werden weitgehend alle Informationen und Mitteilungen elektronisch zugestellt oder sind auf dem Prüfungstool zu finden.

PkOrg Support:
Marlen Fiechter
pkorg@odags.ch
+41 71 280 88 59

PkOrg

Nachteilsausgleich, Berücksichtigung von Beeinträchtigung

Gemäss kantonaler Richtlinie für die Berücksichtigung von Beeinträchtigungen während der beruflichen Grundbildung und beim Qualifikationsverfahren können unter gewissen Voraussetzungen Massnahmen gewährt werden. Zuständig für die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist das jeweilige Amt für Berufsbildung.

Prüfungsexpertinnen/-experten (PEX)

Prüfungsexpertinnen und -experten übernehmen während des Qualifikationsverfahrens eine zentrale, verantwortungsvolle Aufgabe. Von Ihnen wird ein hohes Engagement sowie eine grosse Fachkompetenz verlangt.

Wir suchen immer wieder Prüfungsexpertinnen/-experten. Sie haben einen Abschluss als FaGe EFZ mit eidg. Berufsprüfung? Können eine berufliche Erfahrung von mindestens 2 Jahren und fundierte Kenntnisse in der Ausbildung von Fachfrauen/-männer Gesundheit EFZ vorweisen? Dann freut sich die Chefexpertin über ihre Anmeldung als Prüfungsexpertin.

QV Dokumente

Ausführungsbestimmungen QV
BIVO FaGe


FaBe EFZ

Im Qualifikationsverfahren FaBe EFZ wird nachgewiesen, dass die im Bildungsplan definierten Leistungsziele erreicht worden sind. Geprüft werden die Fachkompetenz, die Methodenkompetenz sowie die Sozial- und Selbstkompetenz.

Die Bildungsverordnung sowie der Bildungsplan bilden die Grundlage für die IPA (Individuelle Praktische Arbeit) und die Berufskenntnisse.

Das Qualifikationsverfahren besteht aus der IPA, den Prüfungsteilen Berufskenntnisse mündlich und Berufskenntnisse schriftlich sowie der Prüfung in Allgemeinbildung. Die Prüfungen finden im letzten Semester der Ausbildung statt.

 

IPA (Individuelle Praktische Arbeit)

Die IPA wird im Betrieb durchgeführt. Die Note ist mit 40% des gesamten Qualifikationsverfahrens gewichtet. Die IPA muss mit der Note 4   oder mehr, abgeschlossen werden da es sich bei der IPA Note um eine Fallnote handelt.

Die IPA dauert 16 Stunden. Während dieser Zeit müssen die Kandidatinnen / Kandidaten 4 komplexe Aufgabenstellungen erfüllen. Die Prüfungszeit wird wie folgt aufgeteilt:

Aufgabe Dauer
Planen der Arbeit 2 Stunden
Ausführen der Arbeit inklusive Führen
eines Arbeitsjournals
8 Stunden
Reflektieren der Arbeit 2 Stunden
Erarbeiten einer Präsentation, Vorbereitung
Fachgespräch
3 Stunden 15 Minuten
Präsentation 15 Minuten
Fachgespräch 30 Minuten

 

Der Betrieb stellt die nötige Infrastruktur (EDV Arbeitsplatz, Räume, etc.) sowie die zeitlichen Ressourcen für die Kandidatinnen / Kandidaten und die verantwortlichen Fachkräfte zur Verfügung.

Die OdA GS bietet jährlich ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot für die IPA verantwortlichen Personen an.

Berufskundeprüfung (BK Prüfung)

Die Berufskenntnisse werden schriftlich und mündlich geprüft.

Position 1 Begleiten, Betreuen im Alltag 45 Minuten
Position 2 Mensch und Entwicklung;
Kommunikation, Zusammenarbeit
45 Minuten
Position 3 Berufsrolle, Ethik Rahmenbedingungen,
Organisation,Arbeitstechnik, Qualität
45 Minuten
Position 4 Spezifische Berufskenntnisse (schriftlich) 60 Minuten
Position 5 Spezifische Berufskenntnisse (mündlich) 45 Minuten

Allgemeinbildung (ABU)

Die Abschlussprüfung in Allgemeinbildung wird an der Berufsfachschule (BZGS) durchgeführt. Sie richtet sich nach dem Rahmenlehrplan des SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn:

Die IPA mit der Note 4.0 oder mehr bewertet wird (Fallnote) und wenn die Gesamtnote im Durchschnitt die Note 4.0 oder mehr ergibt.

PkOrg

Im Kanton St.Gallen wird das Qualifikationsverfahren über eine Internetbasierte Plattform organisiert. Alle ins QV involvierten Personen erhalten einen persönlichen Zugang zu PkOrg. Daher werden weitgehend alle Informationen und Mitteilungen elektronisch zugestellt.

PkOrg Support:
Marlen Fiechter
pkorg@odags.ch
+41 71 280 88 59

PkOrg

Nachteilsausgleich, Berücksichtigung von Beeinträchtigung

Gemäss kantonaler Richtlinie für die Berücksichtigung von Beeinträchtigungen während der beruflichen Grundbildung und beim Qualifikationsverfahren können unter gewissen Voraussetzungen Massnahmen gewährt werden.

Zuständig für die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist das Amt für Berufsbildung

Prüfungsexperten (PEX)

Prüfungsexpertinnen und –experten übernehmen während des Qualifikationsverfahrens eine zentrale, verantwortungsvolle Aufgabe. Von Ihnen wird ein hohes Engagement sowie eine grosse Fachkompetenz verlangt.

Wir suchen immer wieder Prüfungsexpertinnen/-experten. Sie haben einen Abschluss als FaBe EFZ oder höher? Können eine berufliche Erfahrung von mindestens 2 Jahren und fundierte Kenntnisse in der Ausbildung von Fachpersonen Betreuung vorweisen? Dann freut sich die Chefexpertin über ihre Anmeldung als Prüfungsexpertin.

QV Dokumente

Wegleitung SAVOIRSOCIAL (PDF)

BIVO FaBe

Qualifikationsverfahren 2023

Registration Kandidatinnen / Kandidaten: bis Donnerstag, 10.11.2022

Einreichen der Aufgabenstellung:  bis Dienstag, 03.01.2023

Berufskundeprüfung schriftlich: 06.06.2023

Berufskundeprüfung mündlich: 15.05.2023 – 16.06.2023

 

AGS EBA

Im Qualifikationsverfahren AGS EBA wird nachgewiesen, dass die im Bildungsplan definierten Handlungskompetenzen erworben sind. Die zu prüfende Person muss fähig sein, im Rahmen des beruflichen Alltags geforderte Tätigkeiten und Situationen fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.

Die Bildungsverordnung, Bildungsplan und die Ausführungsbestimmungen bilden die Grundlage für die IPA (Individuelle Praktische Arbeit) und die Berufskenntnisse.

Das Qualifikationsverfahren besteht aus der IPA, der schriftlichen Berufskenntnisprüfung sowie der Vertiefungsarbeit in Allgemeinbildung. Die Prüfungen finden im letzten Semester der Ausbildung statt.

IPA (Individuelle Praktische Arbeit)

Die IPA wird im Betrieb durchgeführt. Die IPA muss mit der Note 4.0 oder mehr abgeschlossen werden, ansonsten ist das Qualifikationsverfahren nicht bestanden.

Die IPA dauert 3 – 4 Stunden und schliesst ein Fachgespräch von 30 Minuten ein. Praktische Arbeit und Fachgespräch finden, wenn immer möglich am gleichen Tag, mindestens aber innerhalb von 24 Stunden statt. Die Aufgabenstellung ist mit den gängigen Methoden und Mitteln zu lösen.

Aufgabe Dauer
Ausführung, Resultat und
Dokumentation der Arbeit
2.5 bis 3.5 Stunde
Fachgespräch 30 Minuten

Der Betrieb stellt die nötige Infrastruktur (EDV, Arbeitsplatz, Räume etc.) sowie die zeitlichen Ressourcen für die Kandidatinnen / Kandidaten und die verantwortliche Fachkraft zur Verfügung.

Die OdA GS bietet jährlich ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot für die verantwortliche Fachkraft an.

Berufskundeprüfung (BK Prüfung, schriftlich)

Die Berufskenntnisse werden schriftlich geprüft und dauern 2 Stunden, sie findet jeweils am dritten Arbeitstag der KW 23 statt.

Teil 1

Teil 2

Teil 3
Die Aufgabenstellungen berücksichtigen
die Inhalte des Bildungsplans und haben
Bezug zu den Situationen des beruflichen
Alltags und den beruflichen Kompetenzen
der Lernenden gemäss dem Qualifikations-
profil.
40 Minuten

40 Minuten

40 Minuten

Allgemeinbildung (ABU)

Die Abschlussprüfung in Allgemeinbildung wird an der Berufsfachschule durchgeführt. Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn:

Die IPA mit der Note 4.0 oder höher bewertet wird und wenn die Gesamtnote 4.0 oder höher erreicht wird.

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a. praktische Arbeit: 30 %
b. Berufskenntnisse: 20 %
c. Allgemeinbildung: 20 %
d. Erfahrungsnote: 30 %

PkOrg

Im Kanton St.Gallen, beider Appenzell und dem Fürstentum Lichtenstein wird das Qualifikationsverfahren über eine internetbasierte Plattform organisiert. Alle im QV involvierten Personen erhalten einen persönlichen Zugang zum PkOrg. Daher werden weitgehend alle Informationen und Mitteilungen elektronisch zugestellt oder sind auf dem Prüfungstool zu finden.

PkOrg Support:
Marlen Fiechter
pkorg@odags.ch
+41 71 280 88 59

PkOrg

Nachteilsausgleich, Berücksichtigung von Beeinträchtigung

Gemäss kantonaler Richtlinie für die Berücksichtigung von Beeinträchtigungen während der beruflichen Grundbildung und beim Qualifikationsverfahren können unter gewissen Voraussetzungen Massnahmen gewährt werden. Zuständig für die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist das jeweilige Amt für Berufsbildung.

Prüfungsexperten (PEX)

Prüfungsexpertinnen und –experten übernehmen während des Qualifikationsverfahrens eine zentrale, verantwortungsvolle Aufgabe. Von ihnen wird ein hohes Engagement sowie eine grosse Fachkompetenz verlangt.

Wir suchen immer wieder Prüfungsexpertinnen/-experten. Sie verfügen im Minimum über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in diesem Berufsbereich? Können Sie eine berufliche Erfahrung von mindestens 2 Jahren und fundierte Kenntnisse in der Ausbildung von Assistentinnen / Assistenten Gesundheit und Soziales vorweisen? Dann freut sich die Chefexpertin über ihre Anmeldung als Prüfungsexpertin.

 

QV Dokumente

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Assistentin / Assistent Gesundheit und Soziales EBA